Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Studienerfolgsnachweis
§ 3.Paragraph 3,
Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
nach den ersten beiden Semestern mindestens 45 ECTS-Punkte,
nach dem vierten Semester mindestens 90 ECTS-Punkte,
nach dem sechsten Semester mindestens 135 ECTS-Punkte und
nach dem achten Semester mindestens 180 ECTS-Punkte.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40071379