Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 1 Abs. 3 hervorgehen, ist in den Anzeigen für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:Sofern die in den Ziffer eins bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hervorgehen, ist in den Anzeigen für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 PKG das Kreditinstitut;bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, PKG das Kreditinstitut;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 PKG der Darlehensnehmer und Kreditnehmer;bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, PKG der Darlehensnehmer und Kreditnehmer;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 6 PKG der jeweilige Aussteller;bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 PKG der jeweilige Aussteller;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG – sofern es sich nicht um einen Immobilienfonds handelt – die Belegenheit der Immobilie und/oder des Grundstückes, sowie einen Nachweis über die Beteiligungs- bzw. Besitzverhältnisse;bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG – sofern es sich nicht um einen Immobilienfonds handelt – die Belegenheit der Immobilie und/oder des Grundstückes, sowie einen Nachweis über die Beteiligungs- bzw. Besitzverhältnisse;
bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Fonds die Bezeichnung des Fonds; investiert dieser Fonds wiederum in Fonds, ist die Bezeichnung sämtlicher Subfonds anzugeben;
die Rückveranlagung bei Arbeitgebern.
(2)Absatz 2,Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 1 Abs. 3 zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG sind im Vermögensnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.
Schlagworte
Beteiligungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071386