Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind für jeden Fonds nach erstmaligem Erwerb von Anteilen oder nach einer Änderung der in Z 1 bis 3 enthaltenen Angaben anzuführen:Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind für jeden Fonds nach erstmaligem Erwerb von Anteilen oder nach einer Änderung der in Ziffer eins bis 3 enthaltenen Angaben anzuführen:
Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
die Veranlagungsziele und die Veranlagungspolitik;
ob es sich um einen Kapitalanlagefonds handelt, der dem Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) oder der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) unterliegt. Wenn es sich um eine andere Rechtsform handelt, ist diese anzugeben und kurz zu erläutern.
(2)Absatz 2,Veranlagungen in Fonds sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen I bis IX der Blöcke C und D der Anlage 1 aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung des Fonds sind in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.Veranlagungen in Fonds sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen römisch eins bis römisch neun der Blöcke C und D der Anlage 1 aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung des Fonds sind in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(3)Absatz 3,Bei Veranlagungen in Fonds, die wiederum in Anteile an Kapitalanlagefonds veranlagen, ist der Anteil der jeweiligen Subfonds anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071387