Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, ist für diese Vermögenswerte beim erstmaligen Erwerb zusätzlich Folgendes anzugeben:
Beschreibung und Nachweis einer marktkonformen Bewertung.
(2)Absatz 2,Bei der Quartalsmeldung zum 31. Dezember ist der angesetzte Wert zu erläutern und nachvollziehbar darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071388