Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005
anzuwenden (vgl. § 7).anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist anzugeben. Dafür ist das Formular in der Anlage 2 zu verwenden.
Folgende Angaben sind zu machen:
Gesamtzahl je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
Anzahl der konsortial geführten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
Anzahl jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die nicht nur in einer VRG geführt werden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40071390