Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5.Paragraph 5,
Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Absatz 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, sowie des Artikel eins, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
NOR40164213