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§ 6

Fassungen
01.09.2014 bis 31.08.2015 — BGBl. II Nr. 244/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.201916.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 258/2019 · aufgehoben
§ 619.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 249/2018
§ 601.09.201518.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 196/2015
§ 601.09.201431.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 244/2013
§ 629.11.200531.08.2014 BGBl. II Nr. 390/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Controllingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. II Nr. 244/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015danach: BGBl. II Nr. 196/2015

Index

30/02 Finanzausgleich, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Besetzte Planstellen eines Schuljahres

Paragraph 6,

Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß Paragraph 3, abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind je Planstellenbereich (Schulart) zu addieren und durch (100 x 12) zu teilen.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
  3. Ziffer 3
    Der Summe der gemäß Ziffer eins, errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Ziffer 2, ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. Ziffer 4
    Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
  5. Ziffer 5
    Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des Paragraph 4, FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, vom Bund getragen werden.

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40155338