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§ 18 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 18,

CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die CKW-Anlage muss mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung (Adsorptionsphase) gewährleistet, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Die Abgasreinigungsanlage muss mit einem Durchbruchswächter oder Messgerät ausgestattet sein, sodass bei Überschreiten der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, die CKW-Anlage sofort nach Beendigung des laufenden Arbeitsvorganges automatisch abgeschaltet oder der Abgasstrom auf eine andere, unbeladene Abgasreinigungsanlage umgelenkt wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss das beladene Abgasreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die CKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abgasreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen. Dient die Abgasreinigungsanlage auch der Sicherstellung der Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln in der Behandlungszone gemäß Paragraph 7,, ist die Stelle der Probenahme durch den Durchbruchswächter oder das Messgerät so zu wählen, dass sowohl das Abgas als auch die Umluft gemessen werden können.
  3. Ziffer 3
    Das gereinigte Abgas muss über eine Abluftleitung, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, mindestens 1 m über den First des Gebäudes, in dem die CKW Anlage aufgestellt ist, abgeleitet werden. Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/s erfolgen. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abgasreinigungsanlage muss an einer leicht und sicher zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.
  4. Ziffer 4
    Wird das gereinigte Abgas aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abgasreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muss sichergestellt sein, dass bei Stillstand einer Abgasreinigungsanlage kein Abgas über die stillgesetzte Abgasreinigungsanlage austreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071805