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§ 19 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei CKW-Anlagen muss eine der folgenden Auffangeinrichtungen vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      unterhalb der CKW-Anlage einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muss der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
    2. Ziffer 2
      die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche muss sich in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist, oder
    3. Ziffer 3
      in der CKW-Anlage selbst muss eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösungsmittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
  2. Absatz 2,Die Auffangeinrichtung gemäß Absatz eins, muss jeweils so beschaffen sein, dass die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel aufgefangen werden kann. Enthält die CKW-Anlage mehrere Behälter für chlorierte organische Lösungsmittel und ist vom Lieferunternehmen oder vom Hersteller der CKW-Anlage durch ein Gutachten eines Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,) nachgewiesen, dass im Gebrechenfall nicht die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösungsmittel, sondern nur eine bestimmte geringere Menge ausfließen kann, so muss die Auffangeinrichtung mindestens diese geringere Lösungsmittelmenge zuzüglich 20 vH dieser Menge auffangen können. Auffangeinrichtungen sind lösungsmittelbeständig und -dicht im Sinne dieser Verordnung, wenn sie aus Beton gefertigt und innen dermaßen beschichtet sind, dass sie für mindestens drei Tage die Diffusion des Lösungsmittels durch die Auffangeinrichtungen verhindern können, oder wenn sie aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gefertigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071806