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§ 20 HAV

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 411/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 411/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 20,

CKW-Anlagen und Abgasreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösungsmittel an Wasser abgegeben werden können, sodass Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die CKW-Anlage muss mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, dass die Konzentration an chlorierten organischen Lösungsmitteln, angegeben als Chlor, nicht mehr als 0,1 mg/l im gereinigten Wasser beträgt; dass die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen (Paragraph 2, Ziffer 16,) nachgewiesen werden.
  2. Ziffer 2
    Das gereinigte Wasser aus der Kontaktwasserreinigungsanlage muss so abgeleitet werden, dass es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösungsmitteln enthält, in Berührung kommen kann.
  3. Ziffer 3
    Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muss ein Sicherheitsabscheider (Lösungsmittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, dass eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wässrige Phase/chlorierte organische Lösungsmittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösungsmittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004448

Dokumentnummer

NOR40071807