Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HKW-Anlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmung für HKW-Anlagen, in denen keine chlorierten halogenierten organischen Lösungsmittel verwendet werden
§ 25.Paragraph 25,
Bei der Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die kein Chloratom enthalten, hat die Behörde im Einzelfall anhand der Eigenschaften des jeweils verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittels zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen des 3. Abschnittes einzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40071812