Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HKW-Anlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 unterliegen nicht dem § 3 Abs. 3 erster Satz;Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, unterliegen nicht dem Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz;
arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften betreffend Türen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in § 7, dem § 8 Abs. 2, dem § 9 und dem § 12 Abs. 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins,, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in Paragraph 7,, dem Paragraph 8, Absatz 2,, dem Paragraph 9 und dem Paragraph 12, Absatz 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. (3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins,, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der Paragraphen 4, 5, 12, Absatz eins und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
(4)Absatz 4,Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß § 9 Abs. 2 vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, gilt bis spätestens 31. Oktober 2009 anstelle des gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Massenstromes von 5 g/h ein Massenstrom von 10 g/h.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40071813