Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatendokumentationsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.
(2)Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:
zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.
Schlagworte
Sachmittel, Personalmittel
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
NOR40159221