Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatendokumentationsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen mit Beschluss einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedient, kann insbesondere ein Vertreter des Dritten als ständiger Experte beigezogen werden.
(2)Absatz 2,Ein Beschluss nach Abs. 1 hat die wesentlichen Aufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe zu enthalten.Ein Beschluss nach Absatz eins, hat die wesentlichen Aufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
NOR40159222