Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Außerordentliche Kammermitglieder
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen odereine oder mehrere der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, nicht mehr erfüllen oder
gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
in die Zahnärzteliste eintragen lassen.
(2)Absatz 2,Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
(3)Absatz 3,Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
sich nicht standeswidrig zu verhalten.
(4)Absatz 4,Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 wird oderMitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 10, wird oder
seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.
(6)Absatz 6,Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.Personen, die gemäß Absatz 5, aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40150228