Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
Ausübung des Mandats
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.Funktionäre/Funktionärinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.
(2)Absatz 2,Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ehrenamtlich aus.
(3)Absatz 3,Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40071846