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§ 13 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 1301.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Außerordentliche Kammermitglieder

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, nicht mehr erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen.
  2. Absatz 2,Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      das offizielle Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
    2. Ziffer 2
      weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
    2. Ziffer 2
      die in der Beitragsordnung für diese Personen festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
    3. Ziffer 3
      sich nicht standeswidrig zu verhalten.
  4. Absatz 4,Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
    1. Ziffer eins
      Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 10, wird oder
    2. Ziffer 2
      seinen/ihren Austritt der Österreichischen Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.
  6. Absatz 6,Personen, die gemäß Absatz 5, aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40150228