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§ 15 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2006 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.
  2. Absatz 2,Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).
  3. Absatz 3,Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071847