Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 16.12.2005 — BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute16.12.2005 BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 417/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erteilung von Anordnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schleusenaufsichten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Wasserstraße oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stillliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Fahrbefehle gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht schifffahrtspolizeiliche Anordnungen an die Schiffsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich, über UKW-Schiffsfunk oder über Binnenschifffahrts-Informationsdienste weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072037