Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 416.12.200531.01.2019 BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Regelung der Schifffahrt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schleusenaufsichten sind berechtigt, zur Regelung der Schifffahrt im Schleusenbereich Schifffahrtszeichen anzubringen und zu entfernen und Signalanlagen zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Schleusenaufsichten umfassen insbesondere die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung gemäß Paragraphen 6 Punkt 28 bis 6 Punkt 29 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung unter Berücksichtigung der mit dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage abgestimmten Betriebsvorschrift. Die Verheftung bzw. Kontrolle der Verheftung von schwimmenden Anlagen, die im Bereich der Wartelände für Kleinfahrzeuge erforderlich sind, erfolgt durch die Schleusenaufsicht.
  3. Absatz 3,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht Informationen über Schifffahrtshindernisse an die Schiffsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich, über UKW-Schiffsfunk oder über Binnenschifffahrts-Informationsdienste weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, eingehende Meldungen über Hochwasserereignisse sowie Eis-, Wind- und Wetterwarnungen unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten. Die Verhängung und die Aufhebung von Schleusensperren auf Grund von Hochwasserereignissen, Eis-, Wind- oder anderer Wetterbedingungen hat im Einvernehmen mit der Schifffahrtsaufsicht zu erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Schifffahrtsbehörde, alle Schifffahrtsaufsichten und alle Schleusenaufsichten sind umgehend zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Hochwasserereignissen und Eisbildung den Fahrzeugen im Schleusenbereich in Absprache mit der Schifffahrtsaufsicht geeignete Liegeplätze zuzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Schleusenaufsichten sind zur Mitwirkung beim Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß Paragraph 24, des Schifffahrtsgesetzes verpflichtet; dies umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Überwachung des taktischen Verkehrsbildes im Binnenschifffahrtsinformationssystem DoRIS,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Optimierung des Schleusenverkehrs und der Schleusungsreihenfolge, insbesondere Festlegung des geforderten Zeitpunktes des Eintreffens bei der Schleuse,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Funktionsfähigkeit und des Dateninhalts der DoRIS Revierzentralen bei den Schleusen,
    4. Ziffer 4
      die Überwachung der Schiffsausrüstung sowie Funktion von Schiffstranspondern,
    5. Ziffer 5
      die Veranlassung der Aufnahme nautisch relevanter Informationen in das Binnenschifffahrtsinformationssystem DoRIS.
  7. Absatz 7,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Verdacht auf zu geringe Fahrwassertiefe im Schleusenbereich die für die Fahrwassererhaltung zuständigen Organe der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. und die zuständige Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.

Schlagworte

Eiswarnung, Windwarnung, Eisbedingung, Windbedingung

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40212975