Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 16.12.2005 — BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute16.12.2005 BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 417/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Informationen über Unfälle unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph 8 Punkt 02, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072039