Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleusenaufsichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Informationen über Unfälle unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph 8 Punkt 02, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40072039