Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleusenaufsichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schreiben an die Schifffahrtsaufsicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40072040