Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 16.12.2005 — BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute16.12.2005 BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 417/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schreiben an die Schifffahrtsaufsicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072040