Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.12.2005 bis 17.02.2006 — BGBl. II Nr. 427/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.12.200517.02.2006 BGBl. II Nr. 427/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch

Wildvögel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 427/2005

Außerkrafttretensdatum

17.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

  1. Absatz 2,In den in Anhang A genannten Gebieten ist die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
    1. Ziffer eins
      Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.
    3. Ziffer 3
      Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.
    4. Ziffer 4
      Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
    5. Ziffer 5
      die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Über die Anzeigepflicht des Paragraph 16, TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
    2. Ziffer 2
      Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
    3. Ziffer 3
      Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Schlagworte

Futteraufnahme

Gesetzesnummer

20004460

Dokumentnummer

NOR40072709