Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch
Wildvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten ist die Verwendung von Vögeln der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes als Lockvögel für die Vogeljagd verboten.Paragraph 4, (1) In den in Anhang A genannten Gebieten ist die Verwendung von Vögeln der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes als Lockvögel für die Vogeljagd verboten.
(2)Absatz 2,Das Auffinden von totem Wassergeflügel in den in Anhang A genannten Gebieten ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40072710