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§ 10 VP-WO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 440/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VP-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach Paragraph 9, sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich
    1. Ziffer eins
      der Wahlvorschlag,
    2. Ziffer 2
      ein Stimmzettel (Paragraph 14,),
    3. Ziffer 3
      ein undurchsichtiger Briefumschlag (Wahlkuvert, Paragraph 11, Absatz 3,) und
    4. Ziffer 4
      ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag
    zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072938