Rechtstracker.at

§ 9 VP-WO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 440/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 440/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VP-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072937