Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter
§ 5.Paragraph 5,
Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40072933