Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Neuwahlen
§ 6.Paragraph 6,
Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (Paragraph 37 d, Absatz 4, ZDG) oder hat eine Abberufung nach Paragraph 18, stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40072934