Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2008,).
Text
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Frauenquote von 40% im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 53 auf 75 Frauen (+41,51%) und
in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 19 auf 22 Frauen (+15,79%)
zu verzeichnen wäre.
(2)Absatz 2,Eine Annäherung an die Frauenquote von 40% im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
2 Frauen die Leitung einer Sektion,
14 Frauen die Leitung einer Abteilung und
29 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
ausübten.
Im Bereich der Sektionsleiter-Stellvertretung ist die Frauenquote
von 40% erreicht.
(3)Absatz 3,Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 44 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 48 verminderte.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR40072993