Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Allgemeines
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen.Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 27,) abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(4)Absatz 4,Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073083