Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073084