Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und
das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2
zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
(5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073090