Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.Aufgrund der Beurteilungen gemäß Paragraph 33, ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
„mit gutem Erfolg bestanden“,
„mit Erfolg bestanden“ oder
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 1,5 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 2,1 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
die gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
(5)Absatz 5,Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(6)Absatz 6,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
die Beurteilungen gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind unddie Beurteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
(7)Absatz 7,Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist im Diplom (Paragraph 40,) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073091