Rechtstracker.at

§ 34 GuK-SV

Fassungen
28.12.2005 bis 31.12.2032 — BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute28.12.2005 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026
§ 3428.12.200531.12.2032 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

28.12.2005BGBl. II Nr. 452/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Abkürzung

GuK-SV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Aufgrund der Beurteilungen gemäß Paragraph 33, ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“,
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg bestanden“ oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
    2. Ziffer 2
      alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
  5. Absatz 5,Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
  6. Absatz 6,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beurteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
    2. Ziffer 2
      alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
  7. Absatz 7,Die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist im Diplom (Paragraph 40,) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073091