Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
von der Leitung der Sonderausbildung oder
im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073092