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§ 37 GuK-SV

Fassungen
28.12.2005 bis 31.12.2032 — BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute28.12.2005 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026
§ 3728.12.200531.12.2032 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.12.2005BGBl. II Nr. 452/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Abkürzung

GuK-SV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Über eine gemäß Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073094