Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.In den Fällen des Absatz eins, ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 7, eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073095