Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrtätigkeit
§ 4.Paragraph 4,
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073061