Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fachkräfte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fachkräfte sind
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073062