Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Die §§ 32, 33 Abs. 4 und 35 sind anzuwenden.abzuhalten. Die Paragraphen 32, 33, Absatz 4 und 35 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40073099