Rechtstracker.at

§ 43 GuK-SV

Fassungen
28.12.2005 bis 31.12.2032 — BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute28.12.2005 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026
§ 4328.12.200531.12.2032 BGBl. II Nr. 452/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

28.12.2005BGBl. II Nr. 452/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2032aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2026

Abkürzung

GuK-SV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 42, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Wird
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
    2. Ziffer 2
      ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
  5. Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073100