Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2006 bis 06.08.2013 — BGBl. II Nr. 441/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200606.08.2013 BGBl. II Nr. 441/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 441/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Organisationseinheit beizuziehen sind,
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20004472

Dokumentnummer

NOR40073135