Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren und zum Schutz vor wirtschaftlichen Schäden an Gütern.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung wird dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, ABl. Nr. L 134 vom 20.06.1995 S. 37, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 31995L0016, ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S 1, entsprochen und die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, CELEX-Nr. 31995H0216, Amtsblatt Nummer L 134 vom 20.06.1995 Seite 37, umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40073141