Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)Absatz eins,„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, das
zur Personen- und Güterbeförderung,
sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.
(2)Absatz 2,„Aufzugsprüfer“ ein Aufzugsprüfer im Sinne des § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in der geltenden Fassung.„Aufzugsprüfer“ ein Aufzugsprüfer im Sinne des Paragraph 25, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in der geltenden Fassung. (3)Absatz 3,„Prüfstelle für Aufzüge“ eine gemäß §§ 13 und 14 ASV 1996 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Prüfstelle oder eine nach Art. 9 der Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission in der entsprechenden Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.„Prüfstelle für Aufzüge“ eine gemäß Paragraphen 13 und 14 ASV 1996 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Prüfstelle oder eine nach Artikel 9, der Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission in der entsprechenden Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40073142