Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 1996 (§ 6 und Anhang 1) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 1996 (Paragraph 6 und Anhang 1) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
Triebwerks- und Rollenräume,
Schacht- und Fahrkorbtüren,
Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
Elektrische Installationen und Einrichtungen,
Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2)Absatz 2,Anhang 1 enthält ein Verzeichnis der Internationalen Normen (ISO), der Europäischen Normen (EN) und der österreichischen Normen (ÖNORM) für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1:2005-01-01 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.
Schlagworte
Sicherheitsanforderung, Triebwerksraum
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40073144