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§ 4 STPAV

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200631.07.2009 BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 442/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

STPAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 1996 (Paragraph 6 und Anhang 1) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
    2. Ziffer 2
      Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
    3. Ziffer 3
      Vandalismus,
    4. Ziffer 4
      Verhalten im Brandfall,
    5. Ziffer 5
      Schacht,
    6. Ziffer 6
      Triebwerks- und Rollenräume,
    7. Ziffer 7
      Schacht- und Fahrkorbtüren,
    8. Ziffer 8
      Fahrkorb,
    9. Ziffer 9
      Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
    10. Ziffer 10
      Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
    11. Ziffer 11
      Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
    12. Ziffer 12
      Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
    13. Ziffer 13
      Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
    14. Ziffer 14
      Triebwerk,
    15. Ziffer 15
      Elektrische Installationen und Einrichtungen,
    16. Ziffer 16
      Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
    17. Ziffer 17
      Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
  2. Absatz 2,Anhang 1 enthält ein Verzeichnis der Internationalen Normen (ISO), der Europäischen Normen (EN) und der österreichischen Normen (ÖNORM) für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1:2005-01-01 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Triebwerksraum

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20004473

Dokumentnummer

NOR40073144