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§ 5 STPAV

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200631.07.2009 BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 442/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

STPAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende

Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:
    1. Ziffer eins
      Schritt 1: Der Inhaber des Aufzugs hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in Paragraph 3, Absatz 2, Tabelle Rubrik 2 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in Paragraph 4, Absatz eins, aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.
    2. Ziffer 2
      Schritt 2: Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Inhaber des Aufzuges nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
    3. Ziffer 3
      Schritt 3: Der Inhaber des Aufzugs hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und den Aufzugsprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Schritt 4: Der Aufzugsprüfer hat die vom Inhaber des Aufzugs vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Aufzugsprüfer dem Inhaber des Aufzugs die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Inhaber des Aufzugs vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und der Aufzugsprüfer hat dem Inhaber des Aufzugs die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Soferne jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Inhaber des Aufzugs vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichts unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Inhaber des Aufzugs kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen.
    5. Ziffer 5
      Schritt 5: Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt dem Aufzugsprüfer. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Sofern der Inhaber des Aufzuges eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut (Schritt 1), hat der Aufzugprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Inhaber des Aufzuges nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Vornahme von Schritt 1 zu verhalten.
  3. Absatz 3,Sofern der Inhaber des Aufzugs die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Schritt 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Schritt 5), hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung des Aufzugsprüfers und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20004473

Dokumentnummer

NOR40073145