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§ 6 STPAV

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200631.07.2009 BGBl. II Nr. 442/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 442/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

STPAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 2 aufgelistet sind.
  2. Absatz 2,Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat benannt worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 2 aufgelistet sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20004473

Dokumentnummer

NOR40073146