Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 2 aufgelistet sind.
(2)Absatz 2,Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat benannt worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 2 aufgelistet sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40073146