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Anl. 2/1 GuK-LFV

Fassungen
22.12.2018 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 365/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/122.12.201830.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 365/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Anl. 2/125.11.200621.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 456/2006
Anl. 2/128.12.200524.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2018BGBl. II Nr. 365/2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 2/1

Gemeinsame Lernfelder der Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben

LERNFELD römisch eins

Person – Interaktion – Kommunikation

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

In diesem Lernfeld sollen sozial-kommunikative Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, um Auszubildende sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen führen, begleiten, anleiten, unterstützen und fördern zu können. Insofern steht hier die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit einschließlich personaler Kompetenzen in der jeweils gewählten Berufsrolle im Zentrum des Lernens.

Schwerpunkte des Lernfeldes:

Soziales Lernen, Kommunikation, Gesprächsführung, Gruppendynamik, Selbstmanagement, Präsentationstechniken, Konflikt- und Krisenmanagement, Feedback und Leistungsbeurteilung sowie die Auseinandersetzung mit dem Rollenbegriff und der Berufsrolle.

– Reflexion der eigenen Rolle(n) im gesellschaftlichen und beruflichen Kontext und Entwickeln einer persönlichen Rollenperspektive;

– Teamfähigkeit, um an gemeinsam gestellten Aufgaben arbeiten zu können;

– Gruppenprozesse beobachten, analysieren und zielorientiert steuern/leiten sowie die eigene Rolle in diesem Prozess reflektieren;

– Fähigkeit zu Feedback und Leistungsbeurteilung und zu konstruktivem Umgang mit Erfolg und Misserfolg;

– zielgruppenorientierte Selbst- und Themenpräsentation;

– Bewältigung von unterschiedlichen Gesprächs- und Verhandlungssituationen durch den Einsatz verschiedener Konzepte, Techniken und Strategien;

– über persönliche Handlungsmuster verfügen, um Konflikt- und Krisensituationen zu erkennen, zu analysieren und Strategien zur Bewältigung zu entwickeln;

– persönliche Grenzen in Krisensituationen erkennen und bei Bedarf auf regionale Beratungs- und Begleitungseinrichtungen verweisen;

– eigene Ressourcen ökonomisch einsetzen sowie Methoden und Möglichkeiten der Psychohygiene zielführend anwenden;

– Strategien entwickeln, um sich selbst gesund zu erhalten und sich situationsangepasst abzugrenzen.

200

Teilnahme

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2018

Schlagworte

Konfliktmanagement, Selbstpräsentation, Gesprächssituation, Konfliktsituation, Beratungseinrichtung, Leistungsfeststellung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40211278