Rechtstracker.at

Anl. 4/1 GuK-LFV

Fassungen
22.12.2018 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 365/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4/122.12.201830.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 365/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026
Anl. 4/125.11.200621.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 456/2006
Anl. 4/128.12.200524.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2018BGBl. II Nr. 365/2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2026

Abkürzung

GuK-LFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

 

Text

Anlage 4/1

Spezifische Lernfelder der Ausbildung für Führungsaufgaben

LERNFELD römisch vier

Führen und Leiten (personenbezogen)

Kompetenzen

Stunden

Leistungs-feststellung

Dieses Lernfeld soll den Auszubildenden den großen Bereich des Personalmanagements erschließen. Es sollen Fragen und Probleme aufgegriffen und bearbeitet werden, die für die gegenwärtige und zukünftige Berufssituation von Bedeutung sind.

Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich selbst zu managen und Teams und

Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu führen.

Schwerpunkte des Lernfeldes:

Führungsmodelle, Motivationstheorien, Teamentwicklung, Personalmanagement (Bedarf, Auswahl, Einsatz, Entwicklung, Controlling, Rechtsgrundlagen)..

– Führungsaufgaben unter Nutzung der Stärken und Schwächen des eigenen Führungsverhaltens im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung der jeweiligen Einrichtung im eigenen Bereich wahrnehmen;

– Teamentwicklung und Personalmanagement für den zuständigen Bereich sicherstellen;

– ausgehend von der Berufspraxis multidisziplinäre und berufsübergreifende Ansätze zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Lösung der Schnittstellenproblematik für den/die jeweiligen/jeweilige Patienten/Patientin bzw. Klienten/Klientin treffen (Case Management);

– Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen instruieren, fördern und beurteilen;

– Prioritäten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen festlegen;

– Ausbildungskonzepte umsetzen;

– Teams beraten und begleiten;

– strategische Führungsaufgaben unter Reflexion der Stärken und Schwächen des eigenen Führungsverhaltens im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung der jeweiligen Einrichtung auftragsorientiert wahrnehmen;

– im Rahmen des Personalmanagements bedarfs- und zukunftsorientierte Konzepte entwickeln und umsetzen.

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Kommissionelle Prüfung

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2018

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung, Leistungsfeststellung

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40211280