Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40073276