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§ 2

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2006 BGBl. II Nr. 479/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 479/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
  4. Ziffer 4
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen,
  5. Ziffer 5
    Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern,
  6. Ziffer 6
    Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen,
  7. Ziffer 7
    Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen,
  8. Ziffer 8
    Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
  9. Ziffer 9
    Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
  10. Ziffer 10
    Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,
  11. Ziffer 11
    Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Schlagworte

Brautechnik

Gesetzesnummer

20004489

Dokumentnummer

NOR40073277